VGT ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Version 1. Januar 2023

Vom niederländischen Verband der Großhändler in der Zahnmedizinbranche (Nederlandse Vereniging van Groothandelaren in de Tandheelkundige branche, nachfolgend "VGT" genannt), mit satzungsmäßigem Sitz in Utrecht.

Sekretariat: Zuiddijk 384-b, 1505 HE Zaandam, Niederlande, Tel. +31 (0)75-6539290, | www.vgt.nl | [email protected]

Artikel 1. ANWENDBARKEIT

    1. Die Bestimmungen dieser Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, (Fernabsatz)Verträge, Lieferungen und Tätigkeiten der VGT-Mitglieder, nachfolgend „der Lieferant“ genannt, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Geltung etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
    2. Der Auftraggeber, mit dem einmal unter den vorliegenden Bedingungen ein Vertrag geschlossen wurde, erklärt sich damit einverstanden, dass diese Bedingungen auch für nachfolgende Bestellungen, zusätzliche Arbeitsaufträge und/oder neu abzuschließende Vereinbarungen mit dem Lieferanten gelten.
    3. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten, den ergänzenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten, den Bestimmungen der VGT Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und den Bestimmungen der VGT Garantiebedingungen gilt die nachstehende Rangfolge:
      1. die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten, wobei die zeitlich jüngsten Unterlagen Vorrang haben;
      2. die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten;
      3. die Bestimmungen der VGT Garantiebedingungen;
      4. die Bestimmungen der VGT Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
    4. Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

Artikel 2. ZUSTANDEKOMMEN DER VEREINBARUNG

    1. Alle Angebote und sonstige Leistungsbeschreibungen des Lieferanten, ob mündlich, schriftlich und/oder elektronisch, einschließlich in den „sozialen Medien“, sind grundsätzlich unverbindlich. Aus eventuellen Schreib-, Druck-, Zähl- oder Satzfehlern, sei es in Katalogen, Offerten, Auftragsbestätigungen, auf Websites oder in anderen Mitteilungen des Lieferanten, kann der Auftraggeber keine Rechte ableiten. Frühere Angebote gelten als widerrufen, sobald ein neues Angebot abgegeben wird.

    2.  Der Lieferant ist berechtigt, seine Verpflichtung zur Einhaltung einer Vereinbarung davon abhängig zu machen, dass er eine vom Auftraggeber unterzeichnete Kopie des Angebots und/oder der Auftragsbestätigung erhält.

    3. Bei elektronischen Bestellungen durch den Auftraggeber ist der Lieferant berechtigt, seine Verpflichtung zur Einhaltung einer Vereinbarung von der digitalen Auftragsbestätigung abhängig zu machen.

    4. Für Lieferungen, Tätigkeiten und/oder zusätzliche Arbeitsaufträge, für die aufgrund ihrer Art und/oder des (begrenzten) Umfangs kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung versandt wird, gilt auch die Rechnung als Auftragsbestätigung. In diesem Fall gilt die Rechnung als vollständige und genaue Darstellung der Vereinbarung.

    5. Muster, Beschreibungen, Bilder und Veröffentlichungen gelten als Hinweis auf die Eigenschaften der zu liefernden Waren. Die gelieferten Waren können jedoch hiervon abweichen. Mögliche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung des Empfangs oder der Bezahlung der Waren, es sei denn, die Abweichung ist so groß, dass vom Auftraggeber nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, diese zu akzeptieren.

    6. Besteht ein Auftraggeber aus mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen, so haften diese Personen jeweils gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus der Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen.

 

Artikel 3. ELEKTRONISCHES ZUSTANDEKOMMEN DER VEREINBARUNG

    1. Die Bestimmungen von Artikel 6:227b Absatz 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: BW) finden keine Anwendung zwischen den Vertragsparteien. Bevor eine Vereinbarung elektronisch abgeschlossen wird, ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die in diesem Absatz genannten Informationen bereitzustellen. 

 

Artikel 4. LIEFERUNG

    1. Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Diese sind jedoch unverbindlich. Der Lieferant ist in keinem Fall an Lieferfristen gebunden, die aufgrund von höherer Gewalt, wie in Artikel 14 dieser Bedingungen vorgesehen, nicht mehr eingehalten werden können.

    2. Versand und Transport vom Lieferanten zum Auftraggeber erfolgen auf Gefahr des Lieferanten.

    3. Die Waren gelten als vom Lieferanten geliefert und vom Auftraggeber empfangen, wenn sie vom Spediteur an die angegebene Lieferadresse zugestellt wurden oder – bei Briefkastensendungen – im Briefkasten hinterlegt wurden.

    4. Der Lieferant ist berechtigt, in Teillieferungen zu liefern. Die Lieferungen können vom Lieferanten separat in Rechnung gestellt werden. Sobald Waren geliefert wurden, auch wenn diese noch nicht montiert, übergeben und/oder in Rechnung gestellt wurden, gehen sie ab dem Zeitpunkt der Lieferung vollständig auf das Risiko des Auftraggebers über, einschließlich des Risikos von Schäden, Verlust oder Verschlechterungen aufgrund von beispielsweise Feuer, Wasserschäden, Diebstahl, Zerstörung oder von Dritten auszuführenden Arbeiten.

    5. Sollte sich bei der Lieferung der bestellten Waren durch den Lieferanten herausstellen, dass die Lieferung – nach eigenem Ermessen des Lieferanten – als risikobehaftet angesehen werden kann, weil Dritte an oder bei der Lieferadresse noch Arbeiten ausführen (lassen) müssen, ist der Lieferant berechtigt, jedoch niemals verpflichtet, die bestellten Waren nicht zu liefern. Die Folgen einer solchen Situation, einschließlich der zusätzlich anfallenden Kosten einer Neulieferung, gehen zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers. Jegliche Haftung des Lieferanten in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen. 

 

Artikel 5. PREISE

    1. Alle vom Lieferanten genannten Preise werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Preise in Rechnung gestellt.

    2. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle genannten Preise stets zuzüglich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

    3. Sollten Preiserhöhungen entstehen, beispielweise bei Rohstoffen, Wechselkursen, Geräten, Löhnen und/oder staatlichen Abgaben, ist der Lieferant berechtigt, diese Preiserhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben, sofern der Auftraggeber berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen, wenn diese Änderungen zusammen mehr als 10 % des ursprünglichen Bestellwertes ausmachen.

    4. Falls die Waren geliefert, montiert und/oder installiert werden, ist der Lieferant berechtigt, hierfür Liefer-, Montage-, Anleitungs- und/oder Installationskosten in Rechnung zu stellen.

    5. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 5.4 ist der Lieferant berechtigt, bei Vereinbarungen mit einem Rechnungswert unter 500,00 Euro ohne Mehrwertsteuer, dem Auftraggeber Bearbeitungs-, Verwaltungs- und/oder Portokosten in Rechnung zu stellen. 

 

Artikel 6. MONTAGE

    1. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten und Gefahr dafür zu sorgen, dass vor der Montage die notwendigen Anschlüsse für Gas, Wasser, Strom, Abfuhr, Absaugung, IT, Druckluft, Beleuchtung usw. an den angegebenen Stellen gemäß den Spezifikationen und unter Einhaltung aller geltenden (Anschluss)Vorschriften vorhanden sind.

    2. Jegliche Haftung des Lieferanten für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung der oben genannten Arbeiten durch oder im Namen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

    3. Sollte dem Lieferanten in irgendeiner Weise Schaden und/oder zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Artikels entstehen, beispielsweise durch die nicht oder nicht rechtzeitig mögliche Installation oder Lieferung der zu liefernden Waren, ist der Lieferant berechtigt, diesen Schaden und/oder diese zusätzlichen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

    4. Der Lieferant haftet in keiner Weise für Mängel, die auf Informationen zurückzuführen sind, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen mündlich, schriftlich oder anderweitig bereitgestellt wurden, wie z. B. Informationen zur Praxisaufteilung, zu Ausschreibungsdaten, Maßen, Anordnungen, bereits vorhandenen Geräten usw.

    5. Beim Umzug von Geräten, sowohl intern als auch extern, haftet der Lieferant nur dann für Schäden, wenn sie nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ihn verursacht wurden. 

 

Artikel 7. ZAHLUNG / SCHULDNERREGISTER

    1. Alle Zahlungen müssen innerhalb von acht Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum erfolgen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Zahlungen auszusetzen und/oder seine etwaigen Forderungen gegenüber dem Lieferanten zu verrechnen (einschließlich Abzug mit Rechnungen Dritter – für Reparaturen oder anderweitig).

    2. Lieferant behält sich das Recht vor, nur gegen Barzahlung zu liefern oder vor Lieferung, Montage oder Übergabe die vollständige oder teilweise Zahlung oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

    3. Alle Zahlungen des Auftraggebers dienen zunächst der Zahlung fälliger Zinsen und Kosten, einschließlich der Kosten für Zahlungserinnerungen und Mahnungen, und anschließend der Begleichung fälliger Rechnungen, beginnend mit der ältesten Rechnung.

    4. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung gerät der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug und schuldet dem Lieferanten Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat oder einen entsprechenden Teil davon, gerechnet ab dem Tag, an dem die Rechnung hätte bezahlt werden müssen. Sollte der gesetzliche Handelszins gemäß Artikel 6:119a des BW höher sein als der in diesem Artikel vereinbarte Zinssatz, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gesetzlichen Handelszins zu zahlen.

    5. Ab dem Datum, an dem der Auftraggeber in Verzug ist, ist der Lieferant berechtigt, die einzuziehenden Forderungen ohne weitere Ankündigung an die VGT auszulagern. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 15 % des geschuldeten Gesamtbetrags mit einem Minimum von 250,00 Euro pro Inkassoakte sowie alle Gerichtskosten zu zahlen.

    6. Der Lieferant ist verpflichtet, alle offenen Rechnungen, die älter als zwei Monate sind, dem VGT-Sekretariat zu melden.

    7. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine Unternehmensdaten sowie die unbezahlten Rechnungen auf seinen Namen in das Schuldnerregister des VGT eingetragen werden und dass diese Daten an andere VGT-Mitglieder weitergeleitet werden. Ebenso stimmt er die Abgabe von Warnungen durch den VGT an ihre Mitglieder und beteiligte Investoren zu. Falls Zahlungsrückstände bei einem oder mehreren seiner Mitglieder bestehen, ist der VGT berechtigt, seine Mitglieder darüber zu informieren. 

 

Artikel 8. AUSSETZUNG / AUFLÖSUNG / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

    1. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, den Auftraggeber aufzufordern, ausreichende Sicherheiten für die Einhaltung seiner Zahlungs- und/oder Abnahmeverpflichtungen zu stellen und die Ausführung des Vertrags oder Teile davon so lange auszusetzen, bis die geforderten Sicherheiten gestellt wurden.

    2. Der Lieferant ist berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen, wenn der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder sonst seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn der Lieferant Grund zu der Annahme hat, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird.

    3. Alle Verpflichtungen des Auftraggebers werden sofort fällig, und der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig zu sein, wenn der Auftraggeber sein Unternehmen einstellt oder überträgt, in die Insolvenz geht, Zahlungsaufschub bewilligt wird, das niederländische Gesetz zur Schuldenregelung natürlicher Personen (WSNP) auf ihn angewendet wird, oder der VGT den Lieferanten gemäß Artikel 7.7 über einen Zahlungsrückstand des Auftraggebers informiert. 

    4. Die Folgen der Aussetzung und/oder Auflösung, einschließlich der daraus resultierenden Schäden im Sinne von Artikel 15.1 dieser Bestimmungen, gehen zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.

    5. Die Aussetzung und/oder Auflösung beeinträchtigen nicht die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers für bereits gelieferte Waren oder bereits erbrachte Leistungen. In einem solchen Fall ist der Anspruch des Lieferanten auf das bereits Gelieferte oder bereits Erbrachte sofort fällig.

    6. Der Lieferant ist berechtigt, alle Waren, die Eigentum des Auftraggebers sind, sich jedoch auf welche Weise auch immer (noch) im Besitz des Lieferanten befinden, zurückzubehalten, bis der Auftraggeber sämtliche seiner Verpflichtungen jeglicher Art gegenüber dem Lieferanten erfüllt hat. 

 

Artikel 9. EIGENTUMSVORBEHALT

    1. Alle gelieferten und noch zu liefernden Waren bleiben ausschließlich Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die der Lieferant gegenüber dem Auftraggeber hat oder noch erlangen wird, einschließlich der in Artikel 3:92 Absatz 2 des BW genannten Forderungen.

    2. Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig oder vollständig nachkommt, erteilt er dem Lieferanten unwiderruflich die Erlaubnis, die gelieferten Waren auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen oder zurückholen zu lassen, von dem Ort, an dem sie sich befinden. 

 

Artikel 10. TEMPORÄRE ERSATZGERÄTE / ERSATZTEILE

    1. Der Lieferant ist beispielsweise im Falle einer durchzuführenden Reparatur oder der Vervollständigung einer Bestellung berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Auftraggeber temporär Ersatzgeräte und/oder Ersatzteile zur Verfügung zu stellen und dafür eine Nutzungsgebühr zu verlangen.

    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ersatzgeräte und -teile sorgfältig aufzubewahren und zu erhalten sowie sie angemessen gegen (Schaden durch) Beschädigung, Diebstahl und Verlust zu versichern. Er darf diese ausschließlich für den vorgesehenen Zweck gemäß den Anweisungen des Lieferanten verwenden und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten vermieten oder anderweitig an Dritte weitergeben.

    3. Die Nutzung der Ersatzgeräte und -teile erfolgt vollständig auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Alle mit der Lieferung, Montage, Demontage und Rückgabe verbundenen Kosten sowie Schäden, die durch oder an den Ersatzgeräten und -teilen entstehen, einschließlich unsachgemäßer Nutzung und/oder Nutzung entgegen Artikel 10.2, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    4. Falls der Lieferant eine Nutzungsgebühr für die Ersatzgeräte und/oder Ersatzteile verlangt, ist er nur verpflichtet, Mängel auf Kosten des Auftraggebers zu beheben (nach Wahl des Lieferanten durch Reparatur oder Austausch). Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduzierung der Nutzungsgebühr, und der Lieferant haftet nicht für Schäden, die aus einem Mängel resultieren, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass der Lieferant den Mangel bei der Bereitstellung der Ersatzteile und/oder Ersatzteile kannte oder hätte kennen müssen.

    5. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die zur Verfügung gestellten Ersatzgeräte und/oder Ersatzteile nicht den vom Hersteller angegebenen Spezifikationen entsprechen.

    6. Eigenschaften oder Zustände der Ersatzgeräte und/oder Ersatzteile, über deren Vorhandensein oder Fehlen der Lieferant dem Auftraggeber bei der Bereitstellung informiert hat, gelten nicht als Mangel. Die Bestimmungen in Artikel 13 dieser Bedingungen bleiben uneingeschränkt anwendbar.

    7. Die Ersatzgeräte und -teile bleiben Eigentum des Lieferanten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ersatzgeräte auf erstes Verlangen des Lieferanten zurückzugeben oder zur Rücknahme bereitzustellen. Kommt der Auftraggeber einer entsprechenden Aufforderung des Lieferanten nicht innerhalb von zehn Tagen nach, so schuldet er dem Lieferanten eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 80 % des Neuwerts der betreffenden Geräte und Teile, sowie 5 % des Neuwerts für jeden weiteren Tag der Zuwiderhandlung. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf vollständigen Schadensersatz über die Vertragsstrafe hinaus sowie auf Erfüllung der Rückgabepflicht.

    8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erstes Verlangen des Lieferanten an dem Abschluss einer gesonderten Vereinbarung gemäß dem Modell des Lieferanten für die Bereitstellung der Ersatzgeräte und/oder Ersatzteile mitzuwirken. 

 

Artikel 11. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

    1. Alle Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Urheberrechte, in Bezug auf vom Lieferanten und in seinem Auftrag erstellte Angebote, Entwurfsskizzen, Arbeits-, Bau- und Leitungsschemata sowie alle weiteren Dokumente, die sich auf den Vertrag und dessen Ausführung beziehen, stehen dem Lieferanten oder seinen (Zu)Lieferanten zu.

    2. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die in Artikel 11.1 genannten Dokumente für einen anderen Zweck als die Erstellung und (Beauftragung zur) Durchführung des Vertrags mit dem Lieferanten zu verwenden.

    3. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 11.2 verwirkt der Auftraggeber eine ohne Mahnung sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer sowie 500,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für jeden weiteren Tag, an dem der Verstoß andauert. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf vollständigen Schadensersatz über die Vertragsstrafe hinaus sowie auf Erfüllung von Artikel 11.2. 

 

Artikel 12. BESCHWERDEN, GARANTIE UND RÜCKGABEN

    1. Auf die vom Lieferanten gelieferten Waren finden die VGT Allgemeinen Garantiebedingungen Anwendung. Der Auftraggeber hat hinsichtlich der gelieferten Waren keine weitergehenden oder anderen (Garantie)Ansprüche als in diesen Bedingungen festgelegt.

    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren unmittelbar nach Erhalt auf mögliche Schäden, Fehler, Mängel, Auslassungen und sonstige Abweichungen zu überprüfen. Diese Beschädigungen, Fehler, Mängel oder Abweichungen müssen vom Auftraggeber auf dem Lieferschein und/oder den Transportdokumenten vermerkt oder spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Waren dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls gilt die Lieferung als vollständig und in einwandfreiem Zustand vom Auftraggeber erhalten.

    3. Nicht sichtbare Schäden, Fehler, Mängel, Auslassungen oder Abweichungen müssen innerhalb von 8 Tagen, nachdem der Auftraggeber den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, dem Lieferanten schriftlich gemeldet werden. Andernfalls erlischt jeglicher Anspruch in dieser Hinsicht.

    4. Das Recht auf Garantie oder Reklamation erlischt, wenn die angegebenen Gebrauchsanweisungen nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt wurden, die gelieferten Waren unsachgemäß behandelt oder verwendet wurden oder die Nutzung nicht den gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Nutzungsvorschriften entspricht.

    5. Ein Anspruch auf Garantie besteht ebenfalls nicht, wenn die Mängel auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, wenn an den gelieferten Waren Arbeiten durch Dritte vorgenommen wurden oder wenn die gelieferten Waren weiterverkauft oder anderweitig an Dritte übertragen wurden.

    6. Von der Garantie ausgeschlossen sind Bauteile aus Gummi und Glas, Leuchtmittel, Sensoren, Filter, Siebe, Schläuche und rotierende Instrumente.

    7. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Lieferant zur Inanspruchnahme der in diesem Artikel genannten Garantie die Adressdaten (Name, Anschrift, Wohnort) des Auftraggebers sowie die Produktdaten der gelieferten Waren an den Hersteller bzw. seinen eigenen Lieferanten weitergibt.

    8. Gemäß Artikel 8.2 dieser Bedingungen ist der Lieferant berechtigt, die Einhaltung seiner Garantieverpflichtung auszusetzen, bis der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten erfüllt hat.

    9. Produkte können nur mit Zustimmung des Lieferanten retourniert werden. Eine Gutschrift für zurückgesandte Produkte ist nur möglich, wenn sich diese in der originalen, unbeschädigten und unbeschriebenen Verpackung befinden, die Rücksendung in einer für den Transport geeigneten und ordnungsgemäß verschlossenen Verpackung erfolgt ist und die retournierten Produkte für den Wiederverkauf geeignet sind.

    10. Für zurückgesandte Produkte mit einem Verfallsdatum gilt zusätzlich, dass diese Produkte mindestens noch ein Kalenderjahr haltbar sein müssen.

    11. Arzneimittel (RVG-Produkte) dürfen auf keinen Fall retourniert werden. 

 

Artikel 13. ZURECHENBARES VERSAGEN, HAFTUNG UND FREISTELLUNG

    1. Im Falle zurechenbarer Pflichtverletzungen des Lieferanten bei der Erfüllung des Vertrags wird der Auftraggeber dem Lieferanten die Gelegenheit geben, die vereinbarte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 1 Monat nachzuholen. Erbringt der Lieferant die vereinbarte Leistung nachträglich, ist er keinesfalls zu irgendeiner Art von Schadensersatz verpflichtet.

    2. Jegliche Haftung des Lieferanten, aus welchem Grund auch immer, ist auf den Betrag begrenzt, der im jeweiligen Fall von der Haftpflichtversicherung des Lieferanten ausgezahlt wird. Sollte der Versicherer nicht zur Zahlung übergehen, der Schaden nicht von der Versicherung gedeckt sein oder der Lieferant nicht versichert sein, ist die Haftung des Lieferanten auf höchstens 50 % des vom Lieferanten dem Auftraggeber in Rechnung gestellten und vom Auftraggeber an den Lieferanten gezahlten Betrag, ohne Umsatzsteuer, für das gelieferte Produkt oder die erbrachte Dienstleistung, mit der das schadensverursachende Ereignis in direktem Zusammenhang steht, beschränkt. Besteht kein solcher Zusammenhang, ist die Haftung des Lieferanten auf maximal 5.000,00 Euro begrenzt.

    3. Die Haftung des Lieferanten für indirekte oder Folgeschäden, einschließlich Betriebsschäden oder Schäden aufgrund von Umsatzverlust, entgangenem Gewinn, entgangenen Einsparungen, Betriebsstillstand, Schäden infolge von Ansprüchen von Abnehmern oder Patienten des Auftraggebers, Verzögerungsschäden und Ähnliches, ist jederzeit vollständig ausgeschlossen.

    4. Der Auftraggeber trägt allein das Risiko für die Auswahl, Kompatibilität, Nutzung und kombinierte Anwendung von Geräten, Software, Websites, Datenbanken sowie aller damit verbundenen Produkte und Materialien in seinem Unternehmen.

    5. Bei der Lieferung eines digitalen Systems ist der Lieferant in keinem Fall für die Datenübertragung zum gelieferten System oder für die Kommunikation zwischen diesem System und bereits vorhandenen oder noch zu erwerbenden Systemen verantwortlich oder haftbar.

    6. Ebenso ist die Haftung des Lieferanten für Schäden, die durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung digital gespeicherter Daten sowie durch oder im Zusammenhang mit Mängeln im oder mit dem Netzwerk, dem Datensystem, der Datenspeicherung, dem Backup, der Datenkapazität, Verzögerungen im Netzwerk des Auftraggebers, unzureichende Systemverwaltung usw. entstehen, vollständig ausgeschlossen.

    7. Voraussetzung für jegliche Rechte gemäß diesem Artikel ist, dass der Auftraggeber einen dem Lieferanten zurechenbaren Versagen sowie den daraus resultierenden Schaden unverzüglich schriftlich dem Lieferanten gemeldet hat.

    8. Unbeschadet des Artikels 6:89 des BW verfallen alle Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten spätestens ein Jahr nach dem Tag, an dem das schadensverursachende Ereignis erstmals aufgetreten ist.

    9. Der Auftraggeber stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Ausführung durch oder im Namen des Auftraggebers stehen.

    10. Alle in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch zugunsten aller (juristischen) Personen, derer sich der Lieferant zur Erfüllung des Vertrags bedient.

    11. Die in diesen Bedingungen festgelegten Haftungsbeschränkungen des Lieferanten gelten nicht, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten oder seiner leitenden Angestellten zurückzuführen ist. 

 

Artikel 14. NICHT ZURECHENBARE AUSFÄLLE ODER HÖHERE GEWALT

    1. Falls die Ausführung dieses Vertrags durch höhere Gewalt verhindert wird, ist der Lieferant berechtigt, ohne gerichtliches Einschreiten die Erfüllung dieses Vertrags für höchstens sechs Monate ganz oder teilweise auszusetzen und/oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.

    2. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände und äußere Ursachen, vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die der Lieferant vernünftigerweise keinen Einfluss ausüben kann. Dazu gehören unter anderem, aber nicht ausschließlich: Krieg, Kriegsgefahr, Mobilmachung, Unruhen, (Arbeits)Streiks oder Aussperrungen, Feuer, Überschwemmung, Krankheit und/oder Unfälle des Personals, Betriebsunterbrechungen und Produktionsausfälle, Mangel an Rohstoffen oder Verpackungsmaterialien, Transportverzögerungen, gerichtliche Eingriffe, Importbeschränkungen oder andere behördlich auferlegte restriktive Maßnahmen sowie jede andere Behinderung, die nicht ausschließlich vom Willen des Lieferanten abhängt, wie die Nichtlieferung oder verspätete Lieferung von Waren und Dienstleistungen durch vom Lieferanten beauftragte Dritte.

    3. Falls dieser Vertrag aufgrund höherer Gewalt oder eines anderen, dem Lieferanten nicht zurechenbaren Mangels aufgelöst wird, ist der Lieferant zu keinerlei Schadensersatz jeglicher Art verpflichtet. 

 

Artikel 15. SCHADENSERSATZ BEI STORNIERUNG ODER AUFSCHUB DER LIEFERUNG AUF VERLANGEN DES AUFTRAGGEBERS UND BEI AUFLÖSUNG DURCH DEN LIEFERANTEN

    1. Falls ein Vertrag durch den Auftraggeber storniert wird oder trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Vertragserfüllung durch den Auftraggeber nicht eingehalten wird und infolgedessen der Vertrag durch den Lieferanten aufgelöst wird, ist der Lieferant berechtigt, vom Auftraggeber eine Entschädigung zu fordern, die mindestens 25 % des Bestellwerts der betreffenden Lieferung, einschließlich Umsatzsteuer, beträgt.

    2. Wird eine Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund eines dem Auftraggeber zurechenbaren Grundes verschoben, ist der Lieferant berechtigt, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung von 50 % des Bestellwerts, einschließlich Umsatzsteuer, der betreffenden Lieferung sowie Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den Restbetrag zu verlangen, beginnend ab dem Datum, an dem die Lieferung gemäß Vertrag hätte erfolgen sollen. 

 

Artikel 16. STREITIGKEITEN

    1. Auf jedes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist dabei ausgeschlossen.

    2. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden dem zuständigen Gericht des Bezirksgerichts Midden-Nederland, Standort Utrecht, vorgelegt, sofern nicht zwingendes Recht ein anderes Gericht vorschreibt.

 

© VGT, 1. Januar 2023

ALLGEMEINE GARANTIEBEDINGUNGEN

Version 1. Januar 2023

Vom niederländischen Verband der Großhändler in der Zahnmedizinbranche (Nederlandse Vereniging van Groothandelaren in de Tandheelkundige branche, nachfolgend "VGT" genannt), mit satzungsmäßigem Sitz in Utrecht.

Sekretariat: Zuiddijk 384-b, 1505 HE Zaandam, Niederlande, Tel. +31 (0)75-6539290, | www.vgt.nl | [email protected]

Artikel 1. ANWENDBARKEIT

  1. Die Bestimmungen dieser VGT Allgemeinen Garantiebedingungen (nachfolgend „die Garantiebedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote, Offerten, (Fernabsatz)Verträgen, Lieferungen und Tätigkeiten der VGT-Mitglieder (nachfolgend „der Lieferant“ genannt), es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

  2. Die Gegenpartei (nachfolgend „der Auftraggeber“ genannt), mit dem einmal unter den vorliegenden Garantiebedingungen ein Vertrag abgeschlossen wird, erklärt sich damit einverstanden, dass diese Garantiebedingungen auch für nachfolgende Bestellungen, zusätzliche Arbeitsaufträge und/oder neu abzuschließende Vereinbarungen mit dem Lieferanten gelten.

  3. Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen dieser Garantiebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

  4. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten, den ergänzenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten, den VGT Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und den Bestimmungen dieser Garantiebedingungen gilt die nachstehende Rangfolge: 1. die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten, wobei die zeitlich jüngsten Unterlagen Vorrang haben; 2. die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten; 3. die Bestimmungen der VGT Garantiebedingungen; 4. die Bestimmungen der VGT Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

  5. Der Lieferant ist berechtigt, diese Garantiebedingungen einseitig anzupassen. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden und ist nach Ablauf von fünf (5) Arbeitstagen nach Zusendung der geänderten Garantiebedingungen durch den Lieferanten an diese gebunden.

  6. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Lieferant zur Geltendmachung der in diesen Garantiebedingungen genannten Garantie die Adressdaten (Name, Anschrift, Wohnort) des Auftraggebers sowie die Produktdaten der gelieferten Waren an den Hersteller bzw. seinen eigenen Lieferanten weitergibt.

  7. Der Auftraggeber stellt dem Lieferanten jederzeit auf Anfrage alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die der Lieferant genötigt, um seine Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller oder seinem eigenen Lieferanten aufrechtzuerhalten. Solange der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, seine Verpflichtungen aus diesen Garantiebedingungen auszusetzen, ohne dass dadurch die Garantiefrist verlängert wird. Nachteilige Folgen, die sich aus einer nicht (rechtzeitig) erfolgten Bereitstellung von Unterlagen und/oder Informationen durch den Auftraggeber ergeben, gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.

  8. Der Lieferant ist niemals an (zusätzliche) Garantiefristen gebunden, die vom Hersteller der vom Lieferanten an den Auftraggeber gelieferten Geräte angeboten werden, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 dieser Garantiebedingungen (sofern zutreffend).

  9. Falls der Lieferant auf Anweisung des Auftraggebers Arbeiten außerhalb der vereinbarten Garantie(zeit) durchführt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die damit verbundenen Kosten auf Grundlage der üblichen Tarife des Lieferanten zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Arbeiten innerhalb einer vom Hersteller angebotenen verlängerten Garantiezeit erfolgen.

 

Artikel 2. GARANTIE FÜR NEUGERÄTE

  1. Beginn der Garantie
    Falls der Lieferant die Geräte innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung formell übergibt, gilt als Beginn der Garantie das Datum, an dem die Übergabe vom Lieferanten schriftlich bestätigt wird, unabhängig vom Datum der tatsächlichen Lieferung und/oder Rechnungsstellung der Geräte durch den Lieferanten.

    In allen anderen Fällen gilt als Beginn der Garantie das Datum, an dem die Geräte vom Lieferanten an den Auftraggeber geliefert werden, unabhängig davon, wann die Geräte vom Lieferanten beim Auftraggeber montiert, angeschlossen oder dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Eine Lieferung im Sinne dieses Artikels liegt vor, wenn der Spediteur die Waren an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse zustellt oder – bei Briefkastensendungen –die Waren vom Spediteur im Briefkasten des Auftraggebers hinterlegt werden. 

  2. Garantiezeit
    Ab dem in Artikel 2.1 genannten Startdatum beträgt die Garantiezeit für Neugeräte zwölf (12) Monate, vorbehaltlich der in Artikel 2.4 dieser Garantiebedingungen genannten Ausnahmen, Ausschlüsse oder Aussetzungen.
  3. Garantieumfang
    Im Falle von Mängeln, Störungen und/oder Ausfällen, durch die die vom Lieferanten gelieferten Geräte nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen, gewährt der Lieferant die folgende Garantie:
    1. Der inhaltliche Umfang der Garantie umfasst Arbeitskosten, Ersatzteile und Materialien, sofern sich das Gerät innerhalb der Niederlande befindet (ohne die Überseegebiete des Königreichs). Anfahrtskosten sind nicht in der Garantie enthalten.

    2. Der inhaltliche Umfang der Garantie umfasst ausschließlich Ersatzteile, sofern sich das Gerät außerhalb der Niederlande befindet (einschließlich der Überseegebiete des Königreichs).

    3. Der Auftraggeber kann gegenüber dem Lieferanten keine Rechte aus Garantien ableiten, die vom Hersteller oder einem anderen Dritten durch Prospekte, Werbung, Gebrauchsanleitungen oder auf andere Weise für die vom Lieferanten gelieferten Geräte gewährt wurden, sofern diese Garantien einen weitegehenden Schutz bieten als die vorliegenden Garantiebedingungen.

  4. Ausnahmen, Ausschlüsse oder Aussetzung der Garantie
    Gemäß den folgenden Artikeln der VGT Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erlischt der Garantieanspruch bzw. ist dieses Recht ausgeschlossen:
    1. Artikel 11.4: Wenn die angegebenen Gebrauchsanweisungen nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt wurden, die gelieferten Waren unsachgemäß behandelt oder verwendet wurden oder deren Nutzung nicht den gesetzlichen Vorschriften bzw. anderen Nutzungsvorschriften entspricht.

    2. Artikel 11.5: Wenn die Mängel auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, wenn ohne Zustimmung des Lieferanten Arbeiten an den gelieferten Waren von Dritten durchgeführt wurden oder wenn die gelieferten Waren innerhalb der Garantiezeit weiterverkauft oder anderweitig an Dritte übertragen wurden.

    3. Artikel 11.6: Auf Teile aus Gummi und Glas, Leuchtmittel, Sensoren, Filter, Siebe, Schläuche, rotierende Instrumente sowie alle weiteren Verschleißteile.

    Der Garantieanspruch erlischt ebenfalls, wenn:

    1. andere Reinigungs- und/oder Desinfektionsmittel als die vom Hersteller oder Lieferanten vorgeschriebenen oder empfohlenen verwendet werden, einschließlich der Verwendung falscher und/oder nicht vorgeschriebener Materialien für die tägliche und/oder präventive Wartung;
    2. die vom Lieferanten ausgegebenen Anweisungen zur täglichen Wartung nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt wurden;
    3. es sich um Verfärbungen von Polsterungen, Lack oder andere äußere Veränderungen an Geräten handelt, die durch äußere Einflüsse verursacht sind und die ordnungsgemäße Funktion des Geräts nicht beeinträchtigen;
    4. die Störung, der Mangel oder der Ausfall verursacht wurde durch:
      (i) externe Ursachen, wie z. B. (mangelhafte) Wasser- und/oder Luftqualität;
      (ii) höhere Gewalt einschließlich Wasserschäden, Naturkatastrophen usw.;
      (iii) interne oder externe Umzüge oder Standortverlagerungen des Geräts; und
      (iv) ein Update und/oder Upgrade des Geräts oder der dazugehörigen Software, das aufgrund des Auftraggebers nicht (rechtzeitig) durch oder auf Anweisung des Lieferanten durchgeführt wurde; und
    5. solange der Lieferant gemäß Artikel 7.2 der VGT Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ein Recht auf Aussetzung geltend macht. Der Auftraggeber hat während dieser Zeit keinen Anspruch auf Garantie, ohne dass dies die Laufzeit der Garantie verlängert.

 

Artikel 3. VERLÄNGERTE HERSTELLERGARANTIE

  1. Einige Hersteller gewähren auf die (über den Auftraggeber gelieferten) Neugeräte eine zusätzliche oder erweiterte Garantie, zusammengefasst als verlängerte Herstellergarantie (nachfolgend „die VHG“ genannt).

  2. Zusätzliche Bestimmungen dieser VHG sind:

    1. a. die VHG bezieht sich nur auf gelieferte Neugeräte oder deren (Einzel)Teile (z. B. nur die Elektronik) und niemals auf Showroom- und/oder Gebrauchtgeräte, es sei denn, der Lieferant gibt dies ausdrücklich schriftlich an;

    2. b. die VHG tritt erst in Kraft, nachdem die Lieferung der Geräte beim Hersteller registriert wurde, alle vom Hersteller festgelegten zusätzlichen Anforderungen der VHG erfüllt sind und dies vom Hersteller dem Lieferanten bestätigt wurde. Die Verantwortung für diese Registrierung, die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Anforderungen und den Erhalt der Bestätigung durch den Lieferanten liegt vollständig beim Auftraggeber. Auf Wunsch wird der Lieferant hierzu die notwendige Unterstützung leisten;

    3. c. die VHG tritt erst in Kraft, nachdem der Hersteller dies gegenüber dem Lieferanten bestätigt hat, die Garantiezeit des Lieferanten für Neugeräte (12 Monate) abgelaufen ist und die Registrierung gemäß den vom Hersteller festgelegten Bedingungen erfolgt ist;

    4. d. die VHG hat eine vorher vom Hersteller festgelegte (variable) Laufzeit und kann in einigen Fällen vom Hersteller erneut verlängert werden;

    5. e. für diese VHG kann der Hersteller eine (vorab festgelegte) Gebühr erheben, die über den Lieferanten oder direkt berechnet wird. Der Auftraggeber ist in jedem Fall verpflichtet, diese Gebühr innerhalb der vorgegebenen Frist zu zahlen;

    6. f. die VHG deckt ausschließlich die Kosten für Ersatzteile. Anfahrts- und Arbeitskosten werden dem Auftraggeber in jedem Fall vom Lieferanten in Rechnung gestellt;

    7. g. der Auftraggeber kann aus der VHG keine weitergehenden Rechte ableiten als jene, die vom Hersteller gewährt werden. Der Auftraggeber kann nur in den Umfang und für die Dauer der VHG Ansprüche geltend machen, wie sie vom Hersteller festgelegt wurden;

    8. h. alle in den Artikeln 1 und 2 dieser Garantiebedingungen genannten Bestimmungen und Ausnahmen bleiben uneingeschränkt gültig.

 

Artikel 4. GARANTIE FÜR SHOWROOMGERÄTE

  1. Definition Showroomgeräte
    Unter Showroomgeräte fallen Geräte, die noch nicht in den freien Verkehr gebracht wurden, aber aufgrund ihrer Nutzung im Showroom nicht mehr als Neugeräte gelten. Der Lieferant muss im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung angeben, wenn ein Gerät als Showroomgerät angeboten wird. Andernfalls wird das Gerät im Rahmen dieser Garantiebedingungen als Neugerät betrachtet.
  2. Umfang der Garantie
    Die Garantie auf Showroomgeräte entspricht der Garantie für Neugeräte gemäß Artikel 2.1 bis 2.4 dieser VGT Garantiebedingungen, mit folgenden Anpassungen:
    1. die in Artikel 2.2 genannte Garantiezeit beträgt neun (9) Monate, und
    2. die in Artikel 2.3 unter b genannte Garantie auf Ersatzteile ist nicht anwendbar.

 

Artikel 5. GARANTIE FÜR GEBRAUCHTGERÄTE

  1. Definition Gebrauchtgeräte
    Unter Gebrauchtgeräte fallen gebrauchte und/oder bereits in den freien Verkehr gebrachte Geräte, unabhängig davon, wann und durch welchen Lieferanten, sowie Geräte, die vom Lieferanten als Demo- und/oder Leihgeräte verwendet wurden. Der Lieferant muss im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung angeben, wenn ein Gerät als Gebrauchtgerät angeboten wird. Andernfalls wird das Gerät im Rahmen dieser Garantiebedingungen als Showroomgerät betrachtet.
  2. Umfang der Garantie
    Die Garantie für Gebrauchtgeräte entspricht der Garantie für Neugeräte gemäß Artikel 2.1 bis 2.4 dieser VGT Garantiebedingungen, mit folgenden Anpassungen:
    1. die in Artikel 2.2 genannte Garantiezeit beträgt drei (3) Monate;
    2. die in Artikel 2.3 unter a genannte Garantie bezieht sich nur auf die Arbeitskosten, und
    3. die in Artikel 2.3 unter b genannte Garantie auf Ersatzteile ist nicht anwendbar.

 

Artikel 6. GARANTIE AUF PRÄVENTIVE WARTUNG UND REPARATUREN AUSSERHALB DER GARANTIEZEIT

  1. Unter präventiver Wartung versteht man: eine regelmäßige Überprüfung des Zustands und/oder der Funktion der Geräte, die Reinigung und Justierung der Geräte, den präventiven Austausch von Verschleißteilen und/oder Vorbereitungen für kurzfristig zu erwartende Reparaturen.

  2. Unter Reparaturen versteht man: die Identifizierung von (kurzfristig zu erwartenden) Mängeln und/oder Störungen an den Geräten, die Behebung dieser Mängel und/oder Störungen sowie den gegebenenfalls notwendigen Austausch defekter Geräteteile.

  3. Die Garantie auf präventive Wartung und Reparaturen außerhalb der Garantiezeit beträgt stets drei (3) Monate ab dem Datum der Wartung bzw. Reparatur und bezieht sich nur auf die Ersatzteile.

  4. Die in Artikel 2.4 dieser VGT Garantiebedingungen genannten Ausnahmen, Ausschlüsse und Aussetzungen gelten uneingeschränkt auch für die Garantie auf präventive Wartung und Reparaturen außerhalb der Garantiezeit.

 

Artikel 7. VERSAND VON ZU REPARIERENDEN / REPARIERTEN GERÄTEN

  1. Die Versandkosten für Geräte, die zur Reparatur an den Lieferanten gesandt werden oder wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  2. Der Lieferant haftet nicht für den Verlust oder unvollständigen Erhalt von Geräten, die der Auftraggeber zur Reparatur versandt hat.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Versand der Geräte an den Lieferanten für eine ausreichende und sachgerechte Verpackung zu sorgen. Schäden an den Geräten, die durch den Versand entstehen, gehen zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers. Der Lieferant haftet nicht für solche Schäden, auch dann nicht, wenn der Transport im Auftrag des Lieferanten erfolgt.

  4. Der Lieferant ist berechtigt, dem Auftraggeber Versandkosten für die Rücksendung reparierter Geräte in Rechnung zu stellen.

 

Artikel 8. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

  1. Falls der Auftraggeber nach Ansicht des Lieferanten zu Unrecht Garantieansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend macht oder gemacht hat, ist der Lieferant berechtigt, die daraus resultierenden Kosten, einschließlich Arbeitskosten, Anfahrtskosten, Ersatzteile und Materialien gemäß den üblichen Tarifen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

  2. Der Auftraggeber hat keine weitergehenden (Garantie)Ansprüche auf die vom Lieferanten gelieferten Waren als in diesen Garantiebedingungen festgelegt.

  3. Auf diese Garantiebedingungen findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

  4. Alle Streitigkeiten zwischen Lieferant und Auftraggeber, die sich aus diesen Garantiebedingungen ergeben, werden dem zuständigen Gericht des Bezirksgerichts Midden-Nederland, Standort Utrecht, vorgelegt, sofern nicht zwingendes Recht ein anderes Gericht vorschreibt.

© VGT, 1. Januar 2023